NATURHEILPRAXIS GRIESSINGER
Stefan Grießinger, Heilpraktiker
Benedikt-Hagg-Str. 4
86899 Landsberg a. Lech
Tel: 08191 / 305 33 72
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Steuernummer: 131/222/40406
zuständiges Gesundheitsamt:
Gesundheitsamt Landsberg, Aussenstelle 2, LRA Landsberg
Bgm. Dr. Hartmann Str. 48 ¤ 86899 Landsberg
Gesetzliche Berufsbezeichnung. Heilpraktiker (verliehen in der BRD)
Heilpraktikerzulassung seit 2004 durch Landratsamt Landsberg
Ausbildung: Berufsfachschule für Naturheilweisen "Josef Angerer"
Neumarkter Str. 87 ¤ 81673 München
Mitglied im Fachverband Deutscher Heilpraktiker, Mitgliedsnummer: 18837
Inhaltlich verantwortlich gemäß § 6 MDStV: Stefan Grießinger
In technischen Fragen:
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Gültigkeit:
Dieses Impressum gilt für folgende Internetseiten bzw. Domains:
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Allgemeine Geschäftsbedingungen:
§ 1 Anwendungsbereich der AGB
a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose oder Therapie wendet.
c) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
a) Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, daß er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
Dabei werden in der Regel Methoden angewendet, die aus der Erfahrungsheilkunde stammen und daher schulmedizinisch nicht anerkannt sind und in vielen Fällen noch nicht ausreichend wissenschaftlich gesichert sind. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.
§ 3 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§ 4 Honorierung des Heilpraktikers
a) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar, welches auf der Grundlage des Preisaushanges und der Gebührenordnung für Heilpraktiker individuell vereinbart wird.
b) Die sind für jeden Behandlungstag vom Patienten in bar an den Heilpraktiker gegen Quittung zu bezahlen. Alternativ stellt der Heilpraktiker nach einer abgeschlossenen Behandlungsphase eine Rechnung, die innerhalb 14 Tagen durch den Patienten durch Überweisung zu begleichen ist.
c) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (wie z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b) abzurechnen.
§ 5 Honorarerstattung durch Dritte
Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt.
§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung
a) Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen - oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
c) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.
d) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), daß sich die Originale in der Handakte befinden.
e) Handakten werden vom Heilpraktiker 30 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Akten für Beweiszwecke infragekommen könnten.
§ 7 Rechnungsstellung
a) Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient nach Abschluß der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist. Die Rechnung enthält Namen und Anschrift des Heilpraktikers, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen. Für alle Leistungsarten ist der zutreffende Mehrwertsteuersatz auszuweisen. Die Rechnung darf weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt werden, daß daraus auf eine Diagnose geschlossen werden kann.
b) Wünscht der Patient aus Beweis- oder Erstattungsgründen honorarpflichtig eine Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthalten, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit.
§ 8 Terminverschiebungen / -absagen
Wir bitten, Termine die nicht eingehalten werden können mindestens 24 Stunden vorher abzusagen bzw. zu verschieben. Absagen und Verschiebungen die per E-Mail vorgenommen werden, bitten wir mindestens 36 Stunden vorher mitzuteilen. Wir bitten um Verständnis, daß wir bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu einem vereinbarten Termin diesen zu 100%, mindestens jedoch 20 € in Rechnung stellen bzw. bei einem Gutschein diesen zu 100% anrechnen. Nachrichten auf unserem Anrufbeantworter, sowie Nachrichten über unser Faxgerät und per eMail können von Sa. 14.00 Uhr bis Mo. 9.00 Uhr, sowie an Feiertagen nicht abgehört oder gelesen werden, eine Beantwortung ist deshalb nicht möglich.
§ 8 Meinungsverschiedenheiten
einungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
Im Falle, dass eine gütliche Einigung nicht möglich ist, ist der Gerichtsstand Landsberg am Lech.
§ 9 Haftungsauschluss des Internetangebots
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§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Landsberg, den 18.03.2008